Sicherheit durch Sozialleistungen
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Lange Kündigungsfristen
Betriebliche Altersvorsorge
Die BVK Zusatzversorgung ist Ihre betriebliche Altersversorgung im SBZ. Mit Beginn Ihres Beschäftigungsverhältnisses werden Sie als tariflich eingruppierte*r Mitarbeiter*in bei der BVK Zusatzversorgung angemeldet. Sie brauchen sich um nichts zu kümmern, da Ihr Arbeitgeber sowohl die Finanzierung Ihrer Betriebsrente (durch Zahlung von Beiträgen, derzeit 4,8 % vom zusatzversorgungspflichtigen Bruttolohn) als auch die erforderlichen Meldungen übernimmt.
Da Beiträge als Arbeitslohn gelten, müssen Sie für diese Zahlungen Sozialabgaben entrichten. Das ist jedoch nicht viel und lohnt sich auf jeden Fall.
Waren Sie früher bereits bei der BVK Zusatzversorgung versichert, wird Ihre bestehende Versicherung einfach fortgesetzt. Waren Sie bei einer anderen Zusatzversorgungskasse versichert, sollten Sie die dort vorhandenen Versicherungszeiten und Leistungsanwartschaften durch einen Antrag auf Überleitung auf die BVK Zusatzversorgung übertragen lassen. Das Antragsformular finden Sie auf der Homepage der BVK Zusatzversorgung. Dort haben Sie auch einen Ansprechpartner für Ihre Zusatzversorgung.
Ihre Ansprechpersonen:
Personalbüro:
Ahlem Yildirim (Durchwahl -1312)
Sonja van der Meijden (Durchwahl -1311)
personal@sbz.de
Mitarbeitervertretung:
mav@sbz.de
Lange Kündigungsfristen
Im Vergleich zum allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind die Kündigungsfristen im AVR Caritas in der Regel länger.
Die Kündigungsfrist beträgt für den Dienstgeber und den Mitarbeiter in den ersten zwölf Monaten des Dienstverhältnisses einen Monat zum Monatsschluss. Darüber hinaus beträgt sie für den Dienstgeber und Mitarbeiter bei einer Beschäftigungszeit
a) bis zu fünf Jahren 6 Wochen
b) von mindestens fünf Jahren 3 Monate
c) von mindestens acht Jahren 4 Monate
d) von mindestens zehn Jahren 5 Monate
e) von mindestens zwölf Jahren 6 Monate
zum Schluss des Kalendervierteljahres.
Kalendervierteljahresregelung: Eine Besonderheit im AVR ist, dass Kündigungen zum Schluss eines Kalendervierteljahres erfolgen müssen. Dies gibt den Arbeitnehmern Planungssicherheit.
Sonderregelungen für langjährige Mitarbeiter*innen: Für Mitarbeiter*innen mit einer langjährigen Betriebszugehörigkeit gibt es im AVR oft noch längere Kündigungsfristen oder sogar einen besonderen Kündigungsschutz.
Weitere Infos finden Sie hier: §§ 14 – 19 AT AVR Caritas
Ihre Ansprechpersonen:
Personalbüro:
Ahlem Yildirim (Durchwahl -1312)
Sonja van der Meijden (Durchwahl -1311)
personal@sbz.de
Mitarbeitervertretung:
mav@sbz.de

