Sehbehinderten- und Blinden-Zentrum Südbayern

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Erkrankungen / Beurlaubungen / Unterrichtsbefreiungen

Ein erfolgreiches schulisches Arbeiten ist nur durch regelmäßigen Schulbesuch Ihres Kindes gewährleistet. In diesem Zusammenhang bitte ich Sie als Erziehungsberechtigte Folgendes zu beachten:

I. Erkrankung

Wenn Ihr Kind zu Hause oder im Heim erkrankt, teilen Sie uns dies bitte umgehend und jederzeit auf unserem Anrufbeantworter mit!
(Tel. Sekretariat: 310 001-1421, -1422, -1423 oder Pforte: 089 / 310 001-0)

  • Eine schriftliche Entschuldigung ist innerhalb von zwei Tagen nachzureichen!
  • Fehlt Ihr Kind länger als drei Tage, so benötigen wir nachträglich erneut eine Bestätigung, aus der die Dauer des Fernbleibens hervorgeht.


Nur so ist überprüfbar, ob das Fehlen bis zu diesem Zeitpunkt auch tatsächlich in Ihrem Sinne war und Sie davon wussten.

Ärztliches Attest

  • Dauert die Erkrankung länger als 10 Schultage, ist ein ärztliches Attest erforderlich, das bereits während der Krankheit ausgestellt und vorgelegt werden muss.
  • Die Schule kann weiterhin in besonderen Fällen ein ärztliches Attest verlangen; dies gilt zum Beispiel, wenn sich krankheitsbedingte Fehltage häufen.
  • Eine Befreiung vom Sportunterricht aus gesundheitlichen Gründen kann nach Vorlage eines schulärztlichen Attestes für einen begrenzten Zeitraum ausgesprochen werden.


Wenn Ihr Kind in der Schule erkrankt, wird es nach Möglichkeit zunächst im Sekretariat bzw. bei Heim- und Tagesheimschülern von der Bereitschaft betreut.
Die Entlassung aus dem Unterricht erfolgt schriftlich durch die Schulleitung.

Bitte lesen Sie sich auch das Merkblatt zum Infektionsschutzgesetz durch (Anlage für neue Schüler).


II. Beurlaubung/Unterrichtsbefreiung

Muss Ihr Kind aus einem wichtigen persönlichen Grund, der vorhersehbar ist, für einige Stunden oder einen Tag vom Unterricht beurlaubt werden, so ist es notwendig, dass dafür rechtzeitig (mindestens drei Tage vorher, in dringenden Fällen spätestens am Vortag) ein schriftlicher Antrag von den Erziehungsberechtigten gestellt wird. Eventuelle Belege sind beizufügen. Sie ersetzen aber nicht den Antrag der Erziehungsberechtigten.

Beurlaubungen sind möglich für:

  • Unaufschiebbare Arzttermine, Bewerbungen, bestimmte Sportveranstaltungen, Gerichtstermine, Firmung, Konfirmation u. ä.
  • Keine Beurlaubung rechtfertigen Reise- und Urlaubstermine oder Verwandtschaftsfeiern !
  • Termine bei Ämtern und Vorstellungstermine sind so zu wählen, dass kein Unterricht betroffen ist!

 

III. Mittagsaufsicht für Externe

Die externen Schülerinnen und Schüler können sich bei Nachmittagsunterricht während der Mittagspause und bei Wartezeiten auf die Taxen und Busse im neuen Aufenthaltsraum neben der Pforte (EG, Raum 2003) aufhalten und dort auch ihre Hausaufgaben machen. Die Aufsicht ist durch Lehrkräfte und Personal der Einrichtung geregelt. Die Schüler können sich auch auf dem Schulhof aufhalten. Bei vorliegender schriftlicher Erlaubnis der Eltern darf das Schulgelände verlassen werden. Für Schüler, die den Raum während der Mittagspause verlassen, um sich beispielsweise im nahe gelegenen IAZ mit Nahrungsmittel versorgen oder ein Mittagessen einnehmen, besteht Unfallversicherungsschutz.